Lohnbuchhaltung – Wichtiges BGH-Urteil zur Sozialversicherungspflicht

Wer trägt die Verantwortung für die Sozialversicherungspflicht? 

Viele Unternehmen überlassen die Einschätzung, ob Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig sind, ihrem externen Lohnbuchhalter. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 8. Februar 2024 – IX ZR 137/22) stellt jedoch klar: Diese Verantwortung kann nicht auf den Lohnbuchhalter abgewälzt werden.

Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen:

  • Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich selbst für die statusrechtliche (sozialversicherungsrechtliche) Einordnung Ihrer Mitarbeiter verantwortlich 
  • Ein Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht zur eigenständigen Klärung der Sozialversicherungspflicht Ihrer Mitarbeiter
  • Lohnbuchhaltung ist keine Rechtsberatung
  • Lohnbuchhalter müssen lediglich darauf hinwirken, dass die Statusfrage geklärt wird, wenn sie nicht bereits anderweitig geklärt oder zweifelsfrei ist

Wann gilt die Statusfrage als geklärt?

Die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage ist insbesondere dann als hinreichend geklärt anzusehen, wenn:

  • anwaltlich geprüft wurde, ob ein Mitarbeiter abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist 
  • ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV durchgeführt wurde oder
  • einschlägige Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen

Unsere Empfehlung:

Lassen Sie Grenzfälle bei der Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder anderen für Sie tätigen Personen immer anwaltlich prüfen. Nur so können Sie späteren Nachforderungen der Sozialversicherungsträger vorbeugen.

Haben Sie Fragen zur korrekten Einstufung Ihrer Mitarbeiter? Kontaktieren Sie uns für eine rechtssichere Beratung.

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