Verzögerungen bei der Fertigstellung von Photovoltaikanlagen können zwei wesentliche finanzielle Auswirkungen haben:
- Geringere Einspeisevergütung, wenn die Anlage später fertiggestellt wird (da die Vergütungssätze typischerweise kontinuierlich sinken)
- Einnahmeverluste während des Zeitraums, in dem die Anlage keinen Strom ins Netz einspeisen kann
• Diese Probleme verschärfen sich, wenn die Anlage fremdfinanziert ist, da Tilgungszahlungen geleistet werden müssen, ohne dass entsprechende Einnahmen vorliegen.
• Vertragliche Regelungen sind entscheidend für die Haftungsfrage:
- Was genau ist im Leistungsumfang enthalten (Installation, Trafostation, Netzanschluss)
- Der konkret vereinbarte Fertigstellungstermin
- Definition von Begriffen wie „schlüsselfertig“ oder „betriebsbereit“
• Das OLG München hat im Jahr 2020 entschieden, dass eine „schlüsselfertige PV-Anlage“ alle Komponenten einschließt, die für die Erzielung von Einnahmen notwendig sind, einschließlich Trafostationen. Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kWp können regelmäßig den vorhandenen Hausanschluss zur Einspeisung verwenden.
- Bei einem vertraglich festgelegten Termin gerät der Auftragnehmer automatisch in Verzug, wenn er diesen nicht einhält
- Ohne konkreten Termin muss der Kunde die Fertigstellung mit angemessener Frist anmahnen
• Schadensersatz für Verzug umfasst typischerweise:
- Entgangene Einspeisevergütung während der Verzögerungszeit
- Mögliche zukünftige Verluste durch niedrigere Vergütungssätze (Gerichte können eine Einmalzahlung für zukünftige Verluste zusprechen)
• Gerichte berechnen den Schaden häufig anhand durchschnittlicher Erträge aus späteren Zeiträumen oder der ursprünglichen Ertragsprognose des Solarunternehmens.
- Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Photovoltaikanlagen aus steuerlichen Gründen – Investitionsabzugsbetrag (IAB) – zur gewerblichen Stromerzeugung sind in der Vergangenheit mit dem Verkäufer bzw. ausführenden Solarbetrieb Direktenergie GmbH (früher: Profiwind) erhebliche Probleme und Verspätungen mit der Fertigstellung von Photovoltaikanlagen aufgetreten. Teilweise wurde der Netzanschluss durch den Netzbetreiber untersagt, da die Leistung der PV-Anlage nicht anschlussfähig war. Dabei handelt es sich um einen groben Planungsfehler.
- Erwerber einer gewerblichen Photovoltaikanlage sollten tunlichst darauf achten, dass die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) auf ihren Namen registriert wird und nicht auf den Namen des Verkäufers bzw. Solarunternehmens. Die Einspeisevergütung erhält, wer im Marktstammdatenregister als Betreiber der PV-Anlage registriert wurde. Das sollte möglichst der Käufer sein.
